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Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland

Egal wo der Sitz eines Arbeitgebers oder der Wohnort eines Arbeitnehmers ist – wenn Arbeit in der Schweiz verrichtet wird gilt Schweizer Recht. Um Arbeitgebern zu helfen, dass sie vom Lohn über den allgemeingültigen Gesamtarbeitsvertrag, die Sozialvorsorge bis zur Arbeits- und Betriebsbewilligung alles richtig machen und Arbeitnehmern zu zeigen, was sie in der Schweiz zu erwarten haben, finden Sie bei diesem Link alle nötigen Informationen. Übrigens auch wenn Sie nur für kurze Zeit wie ein paar Stunden in der Schweiz tätig werden wollen!

www.entsendung.ch


Waffen

Das geltende Waffengesetz ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft. Es vereinheitlicht erstmals das Waffenrecht in der Schweiz und erleichtert damit die Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Es enthält gesetzliche Regelungen über den Kauf, den Verkauf, den Besitz und das Tragen von Waffen in der Schweiz, die die bisherigen kantonalen Bestimmungen ersetzen. Die mit dem Waffengesetz neu geschaffene Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei unterstützt die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Umsetzung des Waffengesetzes. Die Kantone sind weiterhin für den Erlass der Vollzugsverordnungen zuständig.

Waffengesetz (pdf 565 KB)

Waffenverordnung (pdf 533 KB)

Bundesamt für Polizei


Verordnung Einsatz privater Sicherheitsfirmen

Diese Verordnung legt die Mindestvoraussetzungen für den Einsatz privater
Sicherheitsfirmen im Fall fest, in welchem der Bund gesetzlich ermächtigt ist, ihnen
Schutzaufgaben zu übertragen.
Sie gilt für alle Bundesbehörden (Behörden), welche die Ausführung einer Schutzaufgabe an eine private Sicherheitsfirma in der Schweiz oder im Ausland überträgen.
 

Verordnung Einsatz privater Sicherheitsfimen (PDF 477 KB) 


Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Gesetz (pdf 556KB)
Verordnung 1 (pdf 549KB)
Verodrnung 2 (pdf 494KB)
Verordnung 3 (pdf 489KB)
Verordnung 4 (pdf 510KB)
 

Link/Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/822_11/

 


Pandemieplan – Handbuch für die betriebliche Vorbereitung

 

Das Risiko einer Grippepandemie ist weltweit nach wie vor hoch. Diese kann erhebliche, einschneidende Auswirkungen auf ein Unternehmen haben. Es ist davon auszugehen, dass bei einer pandemischen Grippe jeder Vierte erkrankt und durchschnittlich während 5 bis 8 Tagen der Arbeit fern bleibt. Der gesamte Ausfall kann jedoch höher sein, wenn das Personal beispielsweise Angehörige zu Hause betreuen muss. Es muss während der 2 bis 3 Wochen der maximalen lokalen Pandemiewelle mit 40% Personalausfall gerechnet werden. Eine rechtzeitige und gründliche Vorbereitung ist deshalb unerlässlich.
Das BAG hat in Zusammenarbeit mit der AG Influenza und dem SECO ein „Handbuch für die betriebliche Vorbereitung" erarbeitet, das Unternehmen sowie Verwaltungen als Arbeitsgrundlage dienen soll, um ihre Situation zu erfassen und geeignete Vorbereitungen zu treffen. Die Vorbereitungspläne sollen hauptsächlich zwei Ziele verfolgen: Die Aufrechterhaltung der betrieblichen Infrastruktur, damit die essentiellen Geschäftsprozesse gewährleistet werden können sowie die Minimierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz (organisatorische und materielle Planung).
Das «Handbuch für die betriebliche Vorbereitung» basiert auf dem Influenza-Pandemieplan Schweiz. Es richtet sich nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und wird bei Bedarf angepasst.

Pandemieplan – Handbuch für die betriebliche Vorbereitung (PDF 285KB)