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Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen Association des entreprises suisses de services de sécurité Associazione imprese svizzere servizi di sicurezza Association of Swiss Security Service Companies

Gesamtarbeitsvertrag

Welcher Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt eigentlich?

Der Gesamtarbeitsvertrag bezweckt die Erhaltung der Qualität der Dienstleistungen im Bereich Sicherheit und Bewachung. Er regelt insbesondere die Anstellungsbedingungen der voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter.

Mit dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsbranche wurde der vom VSSU und der Gewerkschaft UNiA ausgearbeitet Gesamtarbeitsvertrag auf Gesetzesstufe gestellt.

Alle Mitglieder des VSSU sowie alle Unternehmen, welche mehr als 10 Angestellte beschäftigen sind gemäss Bundesratsbeschluss verpflichtet, den Gesamtarbeitsvertrag einzuhalten.

Den Gesamtarbeitsvertrag herunterladen (GAV)

Dokumente/Downloads

Die folgenden Musterverträge für Monatslöhner und Stundenlöhner wurden bewusst kurz und knapp gehalten, damit sie vom jeweiligen Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen nach den situativen Bedürfnissen ergänzt werden können.

Muster für Monatslöhner zum Herunterladen

Muster für Stundenlöhner zum Herunterladen

Basisausbildungsempfehlung des GAV

Kommentar der PaKo zum GAV

Definition des Gesamtarbeitsvertrags

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien. Er ist in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechtes geregelt.

Auf der Arbeitgeberseite kann ein Arbeitgeber oder können mehrere Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände, auf der Arbeitnehmerseite immer nur ein Arbeitnehmerverband (Gewerkschaft) oder mehrere Arbeitnehmerverbände stehen.

Der klassische Inhalt eines GAV beinhaltet Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages (normative Bestimmungen), Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (schuldrechtliche Bestimmungen) und Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung des GAV.

Die normativen Bestimmungen eines GAV werden mit seinem Inkrafttreten Teil des Einzelarbeitsvertrages. Sie haben direkte Geltung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die selber Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes sind, wenn der Arbeitgeber ebenfalls am GAV beteiligt ist. Die beteiligten Arbeitgeber wenden den GAV in der Regel aber auch für nicht-organisierte Arbeitnehmende an.

Als Gegenstand der normativen Bestimmungen kann man aufzählen:

  • Lohn, 13. Monatslohn, Entschädigungen,
  • Lohnfortzahlung bei Verhinderung wegen Krankheit, Mutterschaft und Militärdienst
  • Ferien
  • Arbeitszeitvorschriften
  • Erweiterung des Kündigungsschutzes.

Ein GAV wird meistens mit einer bestimmten Laufzeit vereinbart. Während der Laufzeit besteht beidseitig Friedenspflicht.

Statistischen Angaben zu den GAV finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Statistik.
Auf Verlangen aller Vertragsparteien kann ein GAV allgemeinverbindlich erklärt werden mit der Wirkung, dass der Geltungsbereich auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch auf die nicht-organisierten) eines Wirtschaftzweiges oder eines Berufes ausgeweitet wird.

Quelle: SECO

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland

Egal wo der Sitz eines Arbeitgebers oder der Wohnort eines Arbeitnehmers ist – wenn Arbeit in der Schweiz verrichtet wird gilt Schweizer Recht. Um Arbeitgebern zu helfen, dass sie vom Lohn über den allgemeingültigen Gesamtarbeitsvertrag, die Sozialvorsorge bis zur Arbeits- und Betriebsbewilligung alles richtig machen und Arbeitnehmern zu zeigen, was sie in der Schweiz zu erwarten haben, finden Sie bei diesem Link alle nötigen Informationen. Übrigens auch wenn Sie nur für kurze Zeit wie ein paar Stunden in der Schweiz tätig werden wollen!

http://www.entsendung.admin.ch

Schwarzarbeit bekämpfen: Kampagne informiert und sensibilisiert

Schwarzarbeit geht uns alle an: nicht nur diejenigen, die schwarzarbeiten, und diejenigen, die andere schwarzarbeiten lassen. Denn die Folgen der Schwarzarbeit betreffen uns alle. Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) und die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) in Kraft getreten. www.keine-schwarzarbeit.ch