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Westschweizerkonkordat über private Sicherheit
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Kantonale Rechtsgrundlage über private Sicherheit
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Kantonale Informationen über private Sicherheitsunternehmen
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Waffentragenbewilligung gemäss fedpol
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Informationen des Kantons über die Waffentragenbewilligung
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Informationen über den Minsdestlohn
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Bund
Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
Egal wo der Sitz eines Arbeitgebers oder der Wohnort eines Arbeitnehmers ist – wenn Arbeit in der Schweiz verrichtet wird gilt Schweizer Recht. Um Arbeitgebern zu helfen, dass sie vom Lohn über den allgemeingültigen Gesamtarbeitsvertrag, die Sozialvorsorge bis zur Arbeits- und Betriebsbewilligung alles richtig machen und Arbeitnehmern zu zeigen, was sie in der Schweiz zu erwarten haben, finden Sie bei diesem Link alle nötigen Informationen. Übrigens auch wenn Sie nur für kurze Zeit wie ein paar Stunden in der Schweiz tätig werden wollen!
Waffen
Das geltende Waffengesetz ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft. Es vereinheitlicht erstmals das Waffenrecht in der Schweiz und erleichtert damit die Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Es enthält gesetzliche Regelungen über den Kauf, den Verkauf, den Besitz und das Tragen von Waffen in der Schweiz, die die bisherigen kantonalen Bestimmungen ersetzen. Die mit dem Waffengesetz neu geschaffene Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei unterstützt die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Umsetzung des Waffengesetzes. Die Kantone sind weiterhin für den Erlass der Vollzugsverordnungen zuständig.
Verordnung Einsatz privater Sicherheitsfirmen
Diese Verordnung legt die Mindestvoraussetzungen für den Einsatz privater
Sicherheitsfirmen im Fall fest, in welchem der Bund gesetzlich ermächtigt ist, ihnen
Schutzaufgaben zu übertragen.
Sie gilt für alle Bundesbehörden (Behörden), welche die Ausführung einer Schutzaufgabe an eine private Sicherheitsfirma in der Schweiz oder im Ausland überträgen.
Verordnung Einsatz privater Sicherheitsfirmen
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Gesetz
Verordnung 1
Verordnung 2
Verordnung 3
Verordnung 4
Link/Quelle: www.admin.ch/ch/f/rs/822_11/index.html
Grippepandemie: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung
Das Handbuch für die betriebliche Vorbereitung beschreibt die Massnahmen, um im Pandemiefall die Mitarbeitenden vor Ansteckungen zu schützen und den Betrieb aufrecht zu erhalten. Es richtet sich an kleine und mittlere Unternehmungen (KMU).
Das Dokument wurde vom BAG in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Pandemievorbereitung und -bewältigung (EKP) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). erarbeitet. Es dient Unternehmen sowie Verwaltungen dazu, geeignete Vorbereitungen zu treffen.
Zwei Ziele stehen im Vordergrund: die betriebliche Infrastruktur aufrechterhalten, damit die essentiellen Geschäftsprozesse gewährleistet bleiben, sowie das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz minimieren (durch organisatorische und materielle Planung).
Pandemieplan: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung
Der Strafregisterauszug (ZSR)
Der Strafregisterauszug kann nun auch als elektronisches, digital signiertes Dokument bestellt werden.
Der Auszug ist in zwei Formen erhältlich:
- Als traditioneller Papierauszug auf Spezialpapier mit Handunterschrift, per Post zugestellt;
- Als elektronischer, digital signierter Auszug im PDF Format (mit elektronischer Zustellung).
Den elektronischen, digital signierten Auszug können Sie direkt via E-Mail, der Papierauszug direkt via Post, an den VSSU senden lassen. Der VSSU empfiehlt Ihnen die elektronische Zustellung.
Der Strafregisterauszug wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) auf Bestellung erstellt.
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Bund
Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
Egal wo der Sitz eines Arbeitgebers oder der Wohnort eines Arbeitnehmers ist – wenn Arbeit in der Schweiz verrichtet wird gilt Schweizer Recht. Um Arbeitgebern zu helfen, dass sie vom Lohn über den allgemeingültigen Gesamtarbeitsvertrag, die Sozialvorsorge bis zur Arbeits- und Betriebsbewilligung alles richtig machen und Arbeitnehmern zu zeigen, was sie in der Schweiz zu erwarten haben, finden Sie bei diesem Link alle nötigen Informationen. Übrigens auch wenn Sie nur für kurze Zeit wie ein paar Stunden in der Schweiz tätig werden wollen!
Waffen
Das geltende Waffengesetz ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft. Es vereinheitlicht erstmals das Waffenrecht in der Schweiz und erleichtert damit die Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Es enthält gesetzliche Regelungen über den Kauf, den Verkauf, den Besitz und das Tragen von Waffen in der Schweiz, die die bisherigen kantonalen Bestimmungen ersetzen. Die mit dem Waffengesetz neu geschaffene Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei unterstützt die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Umsetzung des Waffengesetzes. Die Kantone sind weiterhin für den Erlass der Vollzugsverordnungen zuständig.
Verordnung Einsatz privater Sicherheitsfirmen
Diese Verordnung legt die Mindestvoraussetzungen für den Einsatz privater
Sicherheitsfirmen im Fall fest, in welchem der Bund gesetzlich ermächtigt ist, ihnen
Schutzaufgaben zu übertragen.
Sie gilt für alle Bundesbehörden (Behörden), welche die Ausführung einer Schutzaufgabe an eine private Sicherheitsfirma in der Schweiz oder im Ausland überträgen.
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Gesetz
Verordnung 1
Verordnung 2
Verordnung 3
Verordnung 4
Link/Quelle: www.admin.ch
Der Westschweizer Konkordat
Der Konkordat ist für alle Unternehmen in der Westschweiz gültig.
Der Strafregisterauszug (SRA)
Der Strafregisterauszug kann nun auch als elektronisches, digital signiertes Dokument bestellt werden.
Der Auszug ist in zwei Formen erhältlich:
- Als traditioneller Papierauszug auf Spezialpapier mit Handunterschrift, per Post zugestellt;
- Als elektronischer, digital signierter Auszug im PDF Format (mit elektronischer Zustellung).
Den elektronischen, digital signierten Auszug können Sie direkt via E-Mail, der Papierauszug direkt via Post, an den VSSU senden lassen. Der VSSU empfiehlt Ihnen die elektronische Zustellung.
Der Strafregisterauszug wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) auf Bestellung erstellt.